1. Verbindlichkeit der Bedingungen
1. 1. Alle unsere Lieferungen und Leistungen sowie ggf. unselbständig oder selbständig abgegebene Garantien erfolgen gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen jetzt und auch künftig ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen.
1.2. Der Geltung anderslautender Bedingungen wird – auch für künftige Geschäfte – ausdrücklich widersprochen, soweit sie nicht mit unseren Bedingungen übereinstimmen oder von uns schriftlich ausdrücklich zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden. Diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern, § 13 BGB.
2. Leistungsgegenstand
2.1. Ein rechtsverbindliches Vertragsverhältnis mit dem Besteller liegt grundsätzlich erst vor, wenn wir nach unserer Wahl die bestellte Ware absenden oder den Auftrag schriftlich bestätigt haben, was auch durch Telefax, E-Mail oder computergeschrieben ohne Unterschrift geschehen kann, sofern unsere Urheberschaft feststeht. Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung oder Leistungserbringung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
2.2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Datenblätter, Abbildungen, Pläne usw. sind nur von untergeordneter Bedeutung und für die vertragliche Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung nur dann maßgeblich, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
2.3. Wir behalten uns Konstruktionsänderungen vor, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. Unsere Kataloge und die im Internet veröffentlichten Angaben werden ständig bearbeitet. Darin enthaltene Beschreibungen, Abbildungen und Zeichnungen sind unverbindlich und haben weder den Charakter einer Beschaffenheitsangabe noch den einer Garantieerklärung.
2.4. Abrufaufträge sind rechtzeitig und in vereinbarten Teilmengen abzurufen und abzunehmen. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung der Abnahme verlangen. Kommt der Besteller seiner Abnahmepflicht nicht innerhalb von 3 Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige letzte Nachfrist zu setzen und nach auch deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrage zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen Schadenersatz zu fordern. Abrufaufträge gelten längstens 24 Monate ab Datum unserer Auftragsbestätigung. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die noch nicht abgerufene Ware dem Käufer zu berechnen oder die hier lagernden Materialien mit unseren Kosten- und Gewinnaufschlägen in Rechnung zu stellen.
3. Garantien
3.1. Garantien auf den Gegenstand der Lieferung oder Leistung sind für uns nur verbindlich, wenn sie im Vertrag selbst ausdrücklich bestätigt worden sind.
3.2. Die Richtigkeit von uns vertraglich gewährter Garantien bezieht sich ausschließlich auf die Beschaffenheit der Sache im Zeitpunkt der Lieferung.
3.3. Bei seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an unseren Produkten sowie beim Einsatz von Nachschlüsseln Dritter erlischt diese Garantie.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Sämtliche Listen- oder Katalogpreise sind in EURO gerechnet und freibleibend. Maßgeblich ist der in unserer Auftragsbestätigung ausgewiesene Preis. Die Preise verstehen sich grundsätzlich „netto“ und gelten für die Lieferung ab Werk ausschließlich der Kosten für Verpackung, Transport und Versicherung (Lieferkosten). Die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer und die anfallenden Lieferkosten werden zusätzlich berechnet und gesondert ausgewiesen. Bei Lieferzeiten von mehr als 4 Monaten berechnen wir die am Tage der Lieferung bzw. Leistung gültigen Preise.
4.2. Wechsel werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage von Wechseln und Schecks und für Erhebung von Protest wird ausgeschlossen.
4.3. Unsere Rechnungen sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum netto zahlbar.
4.4. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins. Des Weiteren können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung unserer Verpflichtungen auch aus anderen Aufträgen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
4.5. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist der Besteller dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat.
5. Versand und Versicherung
5.1. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Wir versichern unsere Sendungen gegen alle Transportgefahren gegen Berechnung von 1 ‰ Prämiengebühr bezogen auf den Netto-Warenlieferwert. Falls eine Versicherung vom Besteller nicht gewünscht wird, muss ein Hinweis darauf bei der Auftragserteilung erfolgen.
5.2. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Besteller unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.
5.3. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
5.4. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
6. Lieferung, Lieferzeit, Lieferhindernisse
6.1. Für unsere Lieferungen gilt die vereinbarte Lieferzeit als eingehalten, wenn innerhalb dieser Frist Versand oder Abholung erfolgen. Verzögert sich die Ablieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so gilt die Frist als eingehalten, wenn die Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziffer 15.6. (höhere Gewalt) vorliegen.
6.2. Wird die Erfüllung unserer Lieferverpflichtung durch Umstände, die durch zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden können, ganz oder teilweise unmöglich, verzögert oder erschwert, sind wir berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung um die Dauer der Behinderung angemessen zu verlängern.
6.3. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Besteller unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen. Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag aus diesem Grunde nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
6.4. Wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung zurückbehalten und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
7. Beanstandungen, Mängelansprüche
7.1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel der Lieferung sind unverzüglich nach deren Feststellung mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger ordnungsgemäßer Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen sind Mängelansprüche insoweit ausgeschlossen.
7.2. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Lieferung kann der Besteller zur Mängelbeseitigung zunächst nur die Nacherfüllung verlangen. Die Wahl der jeweiligen Nacherfüllungsart – Beseitigung der Mängel (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung – ist uns vorbehalten, wobei wir befugt sind, bei jedem erneuten Nacherfüllungsversuch von der einen zur anderen Art zu wechseln. Dem Besteller zumutbare Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.
7.3. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadens- oder Aufwendungsersatz oder zur Minderung des Kaufpreises hat der Besteller unter den hier geregelten sonstigen Voraussetzungen und Bedingungen nur dann, wenn die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt oder wir eine uns vom Besteller schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist für die Nacherfüllung verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben. Die vorbezeichneten Rechte hat der Besteller auch dann, wenn wir eine uns vom Besteller schriftlich unter Androhung der Ablehnung weiterer Nacherfüllung gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne Ersatz zu liefern oder den Mangel zu beheben oder wenn die Nacherfüllung unmöglich ist oder von uns verweigert wird.
7.4. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
7.5. Hat der Besteller die mangelhafte Kaufsache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Besteller die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Kaufsache zu ersetzen.
Das gilt nicht, wenn der Besteller im Zeitpunkt des Einbaus oder des Anbringens der mangelhaften Sache den Mangel kennt. Ist dem Besteller ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Ersatz der Ein- und Ausbaukosten wie überhaupt Rechte wegen des Mangels der Kaufsache nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
7.6 Mängelansprüche können nicht auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Verarbeitung usw. sowie solcher Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, gestützt werden, sofern die Schäden nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
7.7. Bei seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Änderungen und Instandsetzungsarbeiten an unseren Produkten sowie beim Einsatz von Nachschlüsseln Dritter ist unsere Gewährleistung ausgeschlossen.
8. Reparaturleistungen
8.1. Die Vergütung für alle Reparaturen, die außerhalb der in Abschnitt 7 geregelten Gewährleistung an von uns hergestellten Produkten durchgeführt werden, bestimmt sich nach der jeweils aktuellen Preisliste zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie der Versandkosten.
8.2. Ein Kostenvoranschlag wird nur auf ausdrücklichen Wunsch erstellt. Erfolgt die Einsendung von Produkten ohne ausdrücklichen Wunsch, werden die in der aktuellen Preisliste aufgeführten Reparaturleistungen sofort und ohne Kostenvoranschlag durchgeführt. Übersteigen die Kosten für die Reparaturarbeiten die obere Preiskategorie der jeweils aktuellen Preisliste oder liegt ein Totalschaden vor, erfolgt eine schriftliche Mitteilung; Für Kostenvoranschläge, für die keine Freigabe erfolgt, fällt eine sich aus der jeweils aktuellen Preisliste ergebende Vergütung an.
8.3. Für Mängel der Reparaturleistungen und deren Verjährung sowie die Haftung gelten die Regelungen der Abschnitte 7, 11 und 12 entsprechend.
9. Warenrückgabe
9.1. Wünscht der Besteller ohne rechtlichen Grund den Rücktritt vom Vertrag und erteilen wir hierzu unsere Zustimmung, so berechnen wir dennoch Stornokosten; auch bei unserer Zustimmung bleibt uns die Geltendmachung einer Entschädigung für entgangenen Gewinn vorbehalten. Warenrückgaben haben originalverpackt und für uns fracht- und spesenfrei an den vorherigen Versandort zu erfolgen. Bei der Gutschrift von wiederverkaufsfähigen Artikeln in einwandfreier Verpackung erfolgt ein Abzug von 10%, bei erforderlicher Neuverpackung ein Abzug von 20%; dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens bei uns vorbehalten. Eine Rückgabe von Anfertigungen und Zylindern zu Schließanlagen ist ausgeschlossen.
10. Software
10.1. Software wird als Einmallizenz ausgeliefert; im Verhältnis zum Besteller sind wir Urheber i.S.d. §§ 69a - 69g UrhG. Sie darf nur zum eigenen Gebrauch verwendet werden. Demo-Versionen werden nicht zurückgenommen.
11. Haftungsbeschränkung
11.1. Für verschuldensabhängige Ansprüche auf Schadenersatz haften wir gleichgültig aus welchem Rechtsgrund nur insoweit, als die anspruchsbegründende Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen –beruht. Diese Einschränkung gilt nicht für Schadenersatzansprüche, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit einer Person oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht herrühren. Dies gilt ferner nicht in Schadenfällen, in denen wir eine Garantie für die Beschaffenheit der zu liefernden Vertragsgegenstände übernommen und durch das Fehlen dieser Beschaffenheit einen Schaden verursacht oder in denen wir uns zur Übernahme des schadensursächlichen Beschaffungsrisikos verpflichtet oder einen Mangel arglistig verschwiegen haben, ferner nicht im Falle des Verzuges, soweit ein fester Liefertermin vereinbart wurde. Die gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung wie z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
11.2. Soweit unsere Schadenersatzpflicht ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies ebenso für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter sowie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.
11.3. Haben wir oder von uns eingesetzte einfache Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig verletzt, so beschränkt sich unsere Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens; wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinne sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Das gleiche gilt bei Haftung wegen anfänglichen Unvermögens, nicht jedoch für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
11.4. Der Schaden in Form entgangenen Gewinns umfasst nur solchen Gewinn, den der Besteller mit unserer Lieferung gemacht hätte, nicht aber zusätzlich den Gewinn, der dem Besteller im Falle eines Deckungsgeschäfts deshalb entgangen ist, weil er die für das Deckungsgeschäft eingesetzte Leistung hätte anderweitig gewinnbringend verwerten können.
11.5. Werden von dritter Seite Ansprüche an den Besteller herangetragen, für die der Besteller uns in Regress nehmen könnte, hat der Besteller uns umgehend umfassend zu informieren und in die Verhandlungen über den Anspruch mit einzubeziehen sowie uns Gelegenheit zu geben, die Ansprüche aktiv abzuwehren oder für ihn zu befriedigen. Kommt der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nach, so trägt er im Regressfall die Beweislast dafür, dass seine Leistung gegenüber dem Dritten auch ohne unsere Mitwirkung nicht geringer ausgefallen wäre und er seiner Schadenminderungspflicht in vollem Umfang nachgekommen ist. Dies gilt auch für Aufwendungen, die der Besteller zur Befriedigung oder Abwendung von solchen Ansprüchen Dritter vornimmt.
Im Übrigen bleiben die Rechte des Bestellers gemäß §§ 445a, 478 BGB unberührt.
11.6. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den Bestimmungen dieser Ziffer 11 nicht verbunden.
12. Verjährung
12.1. Die Mängelansprüche nach Abschnitt 7 verjähren nach Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach Gefahrübergang. Bezieht sich die Mangelhaftigkeit auf eine Lieferung, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, so beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre ab Gefahrübergang. Satz 1 gilt nicht, sofern der Mangel arglistig verschwiegen oder wenn für die Beschaffenheit der zu liefernden Gegenstände eine Garantie übernommen und diese Beschaffenheit verfehlt worden ist, oder wenn bestimmungsgemäßer letzter Verwender der Lieferung ein Verbraucher ist.
12.2. Sonstige Ansprüche des Bestellers verjähren, so nicht das Gesetz eine kürzere Verjährung vorsieht, spätestens nach 3 Jahren, beginnend ab dem Zeitpunkt der Entstehung, ohne Rücksicht auf deren Kenntnis oder Kennen-müssen.
12.3 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach § 445b BGB bleibt unberührt.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
13.2. Soweit die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden beweglichen Sachen vermischt oder verbunden wird, erwerben wir wertanteiliges Miteigentum. Gleiches gilt für den Fall der Verarbeitung oder Umbildung. Diese gilt als in unserem Auftrag erfolgt.
13.3. Für den Fall der Weiterveräußerung und der Verwendung der Vorbehaltsware als Stoff bei der Ausführung von Werkverträgen tritt uns hiermit der Besteller sämtliche ihm in diesem Zusammenhang zustehenden gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen die Käufer bzw. Auftraggeber ab. Bei Veräußerung bzw. Ausführung von Werkverträgen zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen werden uns hiermit die genannten Ansprüche des Bestellers in Höhe eines erststelligen wertanteiligen Teilbetrages abgetreten, soweit diese Forderungen nicht bereits zuvor im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorgehalts an einen Lieferanten des Auftraggebers abgetreten sind. Für diesen Fall wird uns der Anspruch auf Rückabtretung der Forderung abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im eigenen Namen ermächtigt. Der Besteller hat uns auf jederzeitiges Verlangen den Bestand der uns sicherungshalber abgetretenen Forderungen nachzuweisen und seine Schuldner namhaft zu machen unter Beifügung von Rechnungskopien, die versehen sein müssen mit einem ordnungsgemäß vom Besteller unterschriebenen und datierten Vermerk „Abgetreten an die C.Ed. Schulte GmbH Zylinderschlossfabrik“, gegebenenfalls unter Angabe der Abtretungshöhe.
13.4. Gerät der Besteller mit der Bezahlung unserer Forderungen in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug oder verstößt er schuldhaft gegen sonstige nicht unwesentliche Verpflichtungen uns gegenüber, sind wir berechtigt, die Verfügungsgestattung und die Einziehungsermächtigung zu widerrufen; das gleiche gilt, falls Wechsel oder Schecks gegen den Besteller protestiert werden. Erfüllt der Besteller nicht binnen zwei Wochen ab Zugang unserer Widerrufe unsere offenen Forderungen in vollem Umfange, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und die Abtretung gegenüber den Schuldnern offen zu legen. Im Falle der Eröffnung oder der Ablehnung mangels Masse eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers sind wir zu sofortiger Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt.
13.5. Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Partner ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners gestellt wird.
13.6. Auf jederzeitiges Verlangen des Bestellers werden wir die vorstehenden Sicherheiten freigeben nach unserer Wahl, soweit ihr Wert nicht nur vorübergehend den Nennbetrag unserer offenen Forderungen einschließlich Zinsen um mehr als 20% übersteigt. Soweit wir vorstehend wertanteilige Rechte erwerben, entspricht unser Anteil dem Anteil des Wertes unserer Vorbehaltsware am betroffenen Recht im Verhältnis zu den Waren des Bestellers oder Dritter, wobei jeweils die Einkaufswerte des Bestellers zugrunde zu legen sind. Im Rahmen der Freigabeklausel werden abgetretene Forderungen mit 80% des Nennwertes bewertet, Vorbehaltswaren nach ihrem Einkaufswert und Miteigentumsanteil mit ihren Gestehungskosten.
14. Muster und Fertigungsmittel, Patente
14.1. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
14.2. Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
14.3. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Partner sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der Partner berechtigt, die Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Partner seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.
14.4. Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an unseren Partner. Danach fordern wir unseren Partner schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb von 6 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird.
14.5. Bei Anfertigung nach Modellen, Angaben, Zeichnungen oder Entwürfen des Bestellers ist dieser für die Ordnungsmäßigkeit in Bezug auf Schutzrechte Dritter selbst verantwortlich. Er hat uns insoweit von jeglicher Inanspruchnahme freizustellen.
15. Sonstiges
15.1. Zur Aufrechnung bzw. Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen oder rechten ist der Besteller nicht berechtigt, es sei denn, seine Forderungen oder Rechte sind von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
15.2. Die Abtretung von Ansprüchen des Bestellers an Dritte ist nur mit unserer Zustimmung zulässig.
15.3. Angaben zur Auftragsabwicklung einschließlich der Schließplanerstellung werden mittels EDV erfasst, verarbeitet und gespeichert.
15.4. Für sämtliche Lieferungen und Zahlungen, einschließlich von uns hereingenommener Schecks oder Wechsel, ist Velbert ausschließlicher Gerichtsstand. Wir behalten uns jedoch vor, jeden Besteller nach unserer Wahl auch an seinem ordentlichen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
15.5 Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik-Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
15.6. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.